19. April 2024

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Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge – ist das rechtens?

Nachtarbeit ist eine Belastung für den Körper, das ist unstrittig. Doch dürfen die Zuschläge, die es dafür gibt, unterschiedlich hoch sein? Nun soll es eine erste Antwort geben.

Sie sind ein Aufregerthema für Tausende Beschäftigte in der deutschen Getränke- und Lebensmittelindustrie: Nachtarbeitszuschläge, konkret ihre unterschiedliche Höhe. Etwa 6000 Klagen liegen dazu bei den Gerichten, schätzt die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Es geht um einen Streitwert, «der sich mittlerweile auf gut 50 Millionen Euro summiert hat». Allein 400 Klagen haben es inzwischen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft. Die ersten werden am Mittwoch in Erfurt verhandelt.

Worum es geht

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter sollen die Frage beantworten, ob unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Im konkreten Fall wurde beim Getränkekonzern Coca-Cola in Ostdeutschland für unregelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent pro Stunde gezahlt, für regelmäßige Nachtarbeit aber nur von 20 Prozent. Geregelt ist das in einem Tarifvertrag, den die NGG bereits 1998 mit dem zuständigen Arbeitgeberverband abgeschlossen hat und der von Coca-Cola angewendet wird. Die Gewerkschaft würde die Regelung gern vom Tisch haben.

Der Präzedenzfall

Der Fall einer Nachtarbeiterin wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg an die höchste Instanz geschickt. Die Klägerin, die regelmäßig nachts arbeitet, verlangt, dass ihr die Differenz zwischen 20 und 50 Prozent erstattet wird. Die Vorinstanzen haben ihren Fall unterschiedlich entschieden. Er machte Furore, weil er 2020 vom Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt wurde. Die europäischen Richter kickten den Ball, bei dem es um Tarifregelungen geht, aber zurück – und entschieden nicht. Es handele sich nicht um eine Frage des europäischen Rechts, die Entscheidung liege allein bei den höchsten deutschen Arbeitsrichtern, erklärten sie.

Ausgang ungewiss

Jetzt ist der Zehnte Senat des BAG am Zug. Letztlich geht es um eine tarifvertragliche Regelung, die er bewerten muss. Das Thema Tarifautonomie könnte ein Thema bei der Verhandlung sein, heißt es unter Arbeitsrechtlern. Dabei ist unstrittig, dass Menschen, die nachts in der Produktion stehen, ein Zuschlag für die von Arbeitsmedizinern nachgewiesene Belastung zusteht. Doch kann der höher ausfallen, wenn es nicht um dauerhafte Schichtarbeit geht? Die Arbeitgeber sehen das so. Sie argumentieren, der höhere Zuschlag soll nicht nur die Erschwernis durch die Nachtarbeit ausgleichen, sondern auch einen möglichen Eingriff in den Freizeitbereich von Menschen, die nur selten zur Nachtarbeit herangezogen werden.

Hohe Erwartungen

«Wir erhoffen uns Klarheit. Alle sind in Wartestellung», sagte der Leiter der NGG-Rechtsabteilung, Grégory Garloff, der Deutschen Presse-Agentur. Es könnte ein Signal auch für die vielen anderen Fälle geben. «Wir schätzen, dass von den rund 720 000 Beschäftigten in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie nach Abzug der Beschäftigten, die in der Verwaltung oder im Zwei-Schicht-System (ohne Nachtschicht) arbeiten, rund 250 000 Beschäftigte von der Entscheidung zu den Nachtschichtzuschlägen potenziell betroffen sind», erklärte eine NGG-Sprecherin auf Anfrage. Allerdings geht es dabei um eine Vielzahl von Tarifverträge.

Einzelne Entscheidungen

«Der Zehnte Senat wird sich jede tarifliche Regelung anschauen und je nach den Vereinbarungen einzeln entscheiden», kündigte BAG-Präsidentin Inken Gallner kürzlich an. «Das wird 2023 eines der großen Themen am Bundesarbeitsgericht.» Verhandlungen und Entscheidungen zu Nachtarbeitszuschlägen seien auch im März, Mai und Juni zu erwarten.

Von Simone Rothe, dpa