28. März 2024

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Weniger Urlaub bei Kurzarbeit? – Grundsatzurteil erwartet

Zehntausende Arbeitnehmer wurden und werden in der Corona-Pandemie in die sogenannte Kurzarbeit Null geschickt - die Arbeit fällt vorübergehend komplett aus. Aber bedeutet das auch weniger Urlaub?

Den Präzedenzfall liefert Nordrhein-Westfalen, die Entscheidung könnte die Urlaubsplanung von Zehntausenden Kurzarbeitern im kommenden Jahr beeinflussen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt geht es an diesem Dienstag um die strittige Frage, ob bei der sogenannten Kurzarbeit Null der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern anteilig gekürzt werden kann. Erwartet wird ein Grundsatzurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter.

Worüber soll das Bundesarbeitsgericht entscheiden?

Es geht darum, wie Kurzarbeit Null, bei der die Arbeit vorübergehend komplett ausgesetzt wird, in Bezug auf die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern rechtlich zu werten ist. Besteht für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch – wie manche Arbeitgeber und Arbeitsgerichte meinen? Oder gilt die Position von Arbeitnehmervertretern, die eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs strikt ablehnen, weil durch Kurzarbeit «Beschäftigte eben keine planbare Freizeit erhalten», wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) argumentiert? Vorstandsmitglied Anja Piel sagte, «aus Sicht des DGB ist es unzulässig, dass Arbeitgeber im Falle von pandemiebedingter Kurzarbeit Null den Urlaub kürzen.»

Warum wird ein Grundsatzurteil erwartet?

«Es gibt dazu keine Regelung im Bundesurlaubsgesetz, das Bundesarbeitsgericht kann eine rechtliche Lücke schließen», sagt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing. «Die praktischen Auswirkungen sind angesichts der hohen Zahl an Kurzarbeitern in der Corona-Krise enorm», so der Professor für Arbeitsrecht. Zum Höhepunkt der Pandemie im vergangenen Jahr waren nach Zahlen der Bundesarbeitsagentur knapp sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit – nicht wenige davon in Kurzarbeit Null. Angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle hat das Bundesarbeitsministerium gerade den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

Von wem wurde die Klage eingereicht?

Eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen sorgt für den Präzedenzfall vor dem Bundesarbeitsgericht. Sie wird bei dem Rechtsstreit bis in die höchste Instanz vom Rechtsschutz des DGB unterstützt. Die Klägerin arbeitet als Verkaufshilfe drei Tage pro Woche. 2020 wurde sie über mehrere Monate in Kurzarbeit Null geschickt – sie erhielt Urlaub, aber um einige Tage gekürzt.

Wie ist die bisherige Rechtsprechung zu Urlaubskürzungen?

Die Vorinstanzen in Essen und Düsseldorf wiesen die Klage der Verkäuferin ab, ließen wegen der Bedeutung der Rechtsfrage aber die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. «Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen», urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem Fall.

Das Gericht sah sich dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Urteil von Ende 2018. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte seit 2019 in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht – bei Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen. Ob die Bundesrichter ihre Rechtsauffassung auch auf Kurzarbeit beziehen, sei nun die spannende Frage, so Arbeitsrechtler Thüsing.

Wie ist die Praxis in Deutschland?

Selten – ergab zumindest eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Ein Großteil hat demnach darauf verzichtet, den Jahresurlaub von Beschäftigten in Kurzarbeit zu kürzen. Das Institut fand in seiner im Herbst veröffentlichten Untersuchung heraus, dass bei einer Stichprobe in diesem Jahr im Schnitt nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Mitarbeiter strich. Das galt vor allem für größere Unternehmen mit hohem Arbeitsanfall. «Das sind die Unternehmen, die die meiste Routine mit Kurzarbeit haben», äußerte Studienautor Enzo Weber.

Von Simone Rothe, dpa