28. April 2024

Börsenprofi

Die Börsen im Überblick

BGH stellt klar: Flaschenpfand muss extra angegeben werden

Um die Preise von Waren besser beurteilen und vergleichen zu können, muss der Verkaufspreis und Pfandbetrag getrennt angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Pfand für Flaschen und Gläser muss in der Werbung getrennt vom Preis des Produktes angegeben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und beendete damit einen jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einer Kieler Warenhauskette. Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Juni die separate Ausweisung von Pfandgeld ebenfalls für zulässig erklärt und auch im Sinne der Transparenz für notwendig erachtet hatte. Schon bei der Verhandlung vor zwei Wochen hatte der BGH keinen Zweifel daran gelassen, die Entscheidung so umzusetzen, wie vom EuGH vorgegeben. Der Lebensmittelhändler habe sich vollkommen korrekt verhalten, so der Vorsitzende Richter der 1. Senats am Donnerstag bei der Urteilsbegründung.

Der Verband hingegen hatte es für unzulässig gehalten, dass die Kette in einem ihrer Prospekte aus dem Herbst 2018 Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und dabei das Pfandgeld extra angab. In dem Faltblatt stand neben dem Warenpreis immer der Zusatz «zzgl. … € Pfand». Wie die Kieler handhaben es die meisten Lebensmittelhändler. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Handelsverband begrüßt die Entscheidung

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßte die BGH-Entscheidung. Der Verbraucherschutz und auch der Verkauf von nachhaltigen Waren in Mehrweggebinden werde damit gestärkt, so Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Zudem könnten Kundinnen und Kunden so einfacher erkennen, wie viel ein Produkt tatsächlich koste.

Bei einer ersten Verhandlung im Jahr 2021 hatte der BGH den EuGH dazu angefragt. Nach dessen Entscheidung hatte der BGH zum zweiten Mal über den Fall zu verhandeln und urteilte nun im Sinne der Händler. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und zu vergleichen, hieß es. (Az. I ZR 135/20)