14. Oktober 2024

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BGH verhandelt über Klausel zu Kosten in Riester-Vertrag

Für die private Altersvorsorge à la Riester-Rente steht eine Reform an. Doch bestehende Verträge sollen weiter gelten können. So dürften Rechtsstreitigkeiten dazu auch viele Verbraucher interessieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich am Dienstag mit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten, die eine Sparkasse in Bayern in einem ihrer Riester-Altersvorsorgemodelle verwendet hat. Ein Urteil könnte zahlreiche Verträge betreffen. Der Teufel steckt aber im Detail.

Konkret geht es nach BGH-Angaben um die Bestimmung: «Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.» Leibrenten sind Zusatzrenten, die meist bis zum Tod gezahlt werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist die Klausel unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Wie ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands erläuterte, kommt es auf den Eintritt in die Auszahlungsphase nach der Ansparphase an. Kunden und Kundinnen beauftragten die Sparkasse dann mit dem Abschluss einer sofortigen (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherungsunternehmen. «Erst in diesem Zusammenhang fallen Kosten an, auf die die hier streitige Klausel den Kunden schon bei Vertragsabschluss der Ansparphase hinweist.» Diese fielen auch nicht bei der Sparkasse direkt an, sondern bei dem Drittanbieter.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) München hatten den Verbraucherschützern Recht gegeben. Dagegen ging die Sparkasse Günzburg-Krumbach in Revision. Ob der BGH in Karlsruhe noch am Dienstag ein Urteil spricht, ist unklar.

Riester-Vertrag bundesweit angeboten

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale ist eine Vielzahl von Kunden aus Baden-Württemberg betroffen. Die Sparkasse Günzburg-Krumbach habe ihren Riester-Vertrag bundesweit angeboten. Außerdem sei die Klausel in Verträgen verschiedener Sparkassen enthalten, hieß es. «Grundsätzlich könnte die Entscheidung aber auch weitere Riester-Sparverträge betreffen, sofern diese ebenfalls intransparente Klauseln über die Kosten bei Übergang in den Rentenbezug enthalten.»

Der Sprecher des Sparkassenverbands erklärte seinerseits, Sparkassen hätten diverse Varianten von «S-Vorsorge Plus»-Verträgen angeboten. «Letztlich gestaltet aber jede Sparkasse ihre Klauseln/Verträge individuell, so dass insoweit keine pauschalen Aussagen gemacht werden können.» Inzwischen böten die Institute das Produkt nicht mehr an. Anders als das OLG bewertet der Verband die Klausel auch nicht als eine Kostenklausel, sondern als einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Hinweis.

Folglich unterscheiden sich auch die Einschätzung, welche Folgen ein Urteil haben könnte. Wenn der BGH den Passus als Kostenklausel ansehen sollte, könnte die Sparkasse aus Verbandssicht für die beim Drittanbieter entstehenden Kosten Aufwendungsersatz verlangen.

Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, hingegen meinte: «Bewertet der BGH die Klausel wegen Intransparenz für rechtswidrig, fällt sie ersatzlos weg.» Entscheidend werde dann die inhaltliche Begründung. «Nach unserer derzeitigen Rechtsauffassung schuldet die Sparkasse vertraglich eine Rentenzahlung und darf Kosten, die im Zusammenhang mit der Verrentung entstehen, nicht auf ihre Kunden abwälzen.»